Das Bußgeldverfahren
Das Bußgeldverfahren wird eingeleitet wenn ein Verwarngeld ohne Rechtfertigung nicht gezahlt wird oder wenn die Ordnungswidrigkeit nicht bloß geringfügig war, so z.B. die Überschreitung der 0,5 Promille-Grenze (§ 24a StVG). Der Bußgeldkatalog beinhaltet sowohl die jeweilige Höhe für die begangene Ordnungswidrigkeit, als auch ein eventuelles Fahrverbot.
Die Höhe des Bußgeldes beläuft sich zumeist nicht auf unter 40 EUR und ist auch mit einem Eintrag im Verkehrszentralregister verbunden (mind. 1 Punkt).
Auch im Bußgeldverfahren ist dem Betroffenen selbstverständlich die Gelegenheit zu geben, sich zur Sache zu Äußern. Bevor man allerdings Stellung zur Sache nimmt, sollte man Einsicht in die Aktenlage haben und ggf. anwaltlichen Rat hinzuziehen.
Möchte man gegen einen Bußgeldbescheid einen Einspruch einlegen, ist die zwei Wochen Frist ab Zustellung des Bescheids zu beachten. Nimmt die Behörde den Bescheid nicht zurück, wird die Akte an die zuständige Staatsanwaltschaft übermittelt, § 69 III OWiG. Ein gerichtliches Verfahren wird dann eingeleitet, wenn die Staatsanwaltschaft den Fall nicht einstellt.
Hotline
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