Verjährung
Die Verjährungsfrist für Ordnungswidrigkeiten beträgt in den meisten Fällen nur drei Monate (§ 26 III HS.1 StVG), bei Alkoholverstößen gilt eine sechsmonatige Frist.
Hat man folglich innerhalb von drei Monaten keinen Bußgeldbescheid erhalten, so muss man im Nachhinein nicht mehr zahlen.
Diese kurze Verjährungsfrist gilt allerdings nur für Ordnungswidrigkeiten, nicht für Straftaten im Straßenverkehr (OLG Hamm, Az 3 Ss Owi 860/09).
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